- Jagdschein
- Jagd|schein 〈m. 1〉1. Urkunde über erfolgreich abgelegte Jagdprüfung2. Ausweis, der zur Jagd berechtigt; Sy Jagdkarte, Jagdpass
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Jagd|schein, der:1. Ausweis, in dem die Berechtigung des Inhabers zur Ausübung der Jagd bescheinigt wird.2. [bezieht sich darauf, dass der Inhaber eines Jagdscheins in seinem Revier jagen darf, was anderen verboten ist] (ugs.) [imaginärer] ↑ Freibrief (1) wegen [amtlich festgestellter u. bescheinigter] Unzurechnungsfähigkeit:der kann sich das erlauben, er hat ja den J.!* * *
Jagdschein,Ausweis über die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd (§§ 15 ff. Bundesjagdgesetz). Er wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für längstens drei Jahre oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage ausgestellt; er gilt im ganzen Bundesgebiet. Seine erstmalige Erteilung setzt den Nachweis einer Jägerprüfung voraus. Als Jugendjagdschein (mit eingeschränkten Rechten) kann er Personen, die mindestens 16, aber jünger als 18 Jahre alt sind, erteilt werden. Das Bundesjagdgesetz kennt notwendige (insbesondere mangelndes Alter, durch Tatsachen begründete Annahme persönlicher Unzuverlässigkeit, Fehlen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung) und mögliche Versagungsgründe (u. a. fehlende Deutscheneigenschaft im Sinne des Art. 116 GG).In Österreich wird in den Jagdgesetzen der Länder zwischen der Jagdkarte, die eine für jeden Jäger notwendige behördliche Bewilligung zur Jagdausübung darstellt und an bestimmte Voraussetzungen (Verlässlichkeit, Jagdprüfung, Mindestalter und Haftpflichtversicherung) gebunden ist, und dem Jagderlaubnisschein, der eine zivilrechtliche Erlaubnis des Eigentümers oder Pächters eines Jagdgebietes zur Jagd darstellt, unterschieden. Auch in der Schweiz ist zur Ausübung der Jagd eine Jagdberechtigung notwendig, die nur gestützt auf eine erfolgreich bestandene kantonale Eignungsprüfung erworben werden kann.* * *
Jagd|schein, der: Ausweis, in dem die Berechtigung des Inhabers zur Ausübung der Jagd bescheinigt wird: *den J. haben (ugs.; vom Gericht für unzurechnungsfähig erklärt worden sein; bezieht sich darauf, dass der Inhaber eines Jagdscheines in seinem Revier tun und lassen kann, was er will): der kann sich das erlauben, er hat ja den J.!
Universal-Lexikon. 2012.